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Wer hat Anspruch auf Leistungen?





Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter.

Staatsangehörigkeit

-> § 8 BAföG

Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z. В. ein Elternteil Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutsch­land erwerbstätig gewesen sind.

Eignung

-> §§ 9, 48 BAföG

Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird im allgemeinen angenommen, solange der Auszubildende die Ausbil­dungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt. Bei Studierenden an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen ist erforderlich, daß sie mit Beginn des fünften Fachsemesters Eignungsnachweise beibrin­gen. Schreiben Ausbildungs— und Prüfungsordnungen Zwischenprüfungen vor dem dritten Semester vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Semester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig.

Alter

->§ 10 BAföG

Schüler und Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie vor Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnen, für die sie Förderung beantragen. Wer nach Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnt, erhält nur in besonders bestimmten


Ausnahmefallen Ausbildungsförderung (s. unter IV. „Spielt das Alter eine Rolle?»).



Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?

-> §§ 45,46 BAföG

Die Leistungen nach dem BAföG sollen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden. Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 Abs. l Satz l SGBI), als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich, die auch die Anträge bearbeiten und entscheiden, ob ein Auszubildender Leistungen nach dem BAföG erhält. Beantragen Sie bitte die Leistungen nach dem BAföG bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsforderung.

In der Regel ist zuständig für

Studierendedas Studentenwerk der Hochschule, an der der
Studierende immatrikuliert ist,

Auzubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren
Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung, in
dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,

alle anderen Schülerdas Amt fur Ausbildungsförderung der
StadWKreisverwaltung am Wohnort der Eltern.

Über Gewährung von Förderungsleistungenwird in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum)entschieden (§ 50 Abs. 3 BAföG). Der Beginn des Bewilligungszeitraums wird zwingend festgelegt durch die Aufnahme der Ausbildung und die Antragstellung. Leistungen nach dem BAföG werden daher frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht (§ 15 Abs. l BAföG).

Beispiel: Sie haben sich zum Sommersemester 1996 immatrikuliert und Ihr Studium im Oktober aufgenommen, allerdings erst im Juni einen BAföG-Antrag gestellt. Sie können somit frühestens ab Juni BAföG erhalten; Leistungen können nicht rückwirkend ab April erfolgen.



Es ist deshalb wichtig für Sie, daß Sie sich möglichst frühzeitig informieren und den Antrag rechtzeitig stellen.


(3)

L Grundsatz

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Abschnitt l Förderungsfähige Ausbildung

§ 2 Ausbildungsstätten

(l) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen,
einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab
Klasse 10 sowie von Fach— und Fachoberschulklassen, deren Besuch
eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der
Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes l a erfüllt,

2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem
zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden
Abschluß vermitteln,

3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt,

4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen,
Abendgymnasien und Kollegs,

5. Höheren Fachschulen und Akademien,

6. Hochschulen.

Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung—mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen — oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird, (la) Für den Besuch der in Absatz l Nr. l bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare
Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,

2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,


3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über Satz l hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz l Nr. l bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen
Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige
Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem
Besuch einer in Absatz l bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig
ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz l erfolgt von Amts wegen
im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Aus­
bildungsstätte.



(3) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes­
rates bestimmen, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch
von

 

1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen l und 2 bezeichnet sind,

2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen l und 2 bezeichneten
Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(A) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen l und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz l Nr. l bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungs­förderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul— oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch verbracht wird.


(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1. Leistungen zum Lebensunterhalt nach den §§ 41 bis 47 des
Arbeitsförderungsgesetzes erhält,

2. Leistungen nach den Regelungen der Länder über die Förderung des
wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses oder von den
Begabtenförderungswerken erhält,

3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche
Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder

4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44,176
Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes hat.

Fernunterricht

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunter­
richtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben
Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten, wie die in
§2 Abs. l bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten
Ausb i Idungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen
geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind
oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu
fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des
Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat
und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens 12
Monaten beenden kann,

2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden
voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende
Kalendermonate dauert.

Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden
welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen
Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an
Lehrgängen teilnehmen, die

1. auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung
des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,

2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung
des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,

3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung
des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren
Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,


4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien gleichgestellt.

(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

Ausbildung im Inland

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.

Ausbildung im Ausland

(1) Den in § 8 Abs. l Nr. l, 7 und 8 bezeichneten Auszubildenden wird
Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohn­
sitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen.
Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begrün­
det, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist,
ohne daß es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt: wer
sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort
nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird
Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstätte, wenn

 

1. er der Ausbildung im Inland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist
und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder
übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann,

2. die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann, sie vor
dem 1. Juli 1990 aufgenommen wurde oder

3. die Ausbildung im Ausland vor dem l. Oktober 1990 begonnen und für
den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen
Demokratischen Republik gefördert wurde und ausreichende
Sprachkenntnisse vorhanden sind.

Bei Berufsfachschulen gilt Satz l nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muß mindestens sechs Monate dauern: findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte verein­barten Kooperation statt, muß sie mindestens drei Monate dauern. Satz l gilt für die in §8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzurührender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.


(3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz
im Inland haben und der dänischen Minderheit angehören, wird Ausbil­
dungsförderung für den Besuch einer in Dänemark gelegenen
Ausbildungsstätte geleistet, wenn die Ausbildung im Inland nicht
durchgeführt werden kann.

(4) Absatz l gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem
Besuch einer der in §2 Abs. l und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3
bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
Absatz 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch
der im Inland gelegenen Gymnasien ab Klasse 11 oder, soweit der
Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung nach zwölf Schuljahren
erwerben kann, ab Klasse 10, Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. l
Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig
ist. Absatz 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem
Besuch der im Inland gelegenen Höheren Fachschulen oder Hochschulen
gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleich Wertigkeit erfolgt von Amts wegen
im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen
Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule ein Praktikum gefordert,
so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland
Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die im Inland gelegene
Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, daß diese
fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an
die Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse
vorhanden sind. Das Praktikum im Ausland muß der Ausbildung nach
dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens drei Monate dauern.
Für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb Europas, das nach dem
30. Juni 1990 beginnt, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn eine
der in Satz l bezeichneten Stellen zusätzlich bestätigt, daß der Aufenthalt

' außerhalb Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist. Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 6 Förderung der Deutschen im Ausland

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungs­förderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Abs. l und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

 








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